Hundesteuer 2025
Alle Hundehalterinnen und -halter, deren Tiere im Hunderegister der Gemeinde Dachsen eingetragen sind, werden Ende Februar/Anfang März 2025 die Rechnung für die Begleichung der diesjährigen Hundesteuer erhalten. Falls Sie einen Hund besitzen, aber keine Rechnung erhalten haben, melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwaltung, Tel. 052 647 60 60 oder info@dachsen.ch.
Meldepflicht bei der Gemeinde und AMICUS
Hundehalterinnen und -halter sind verpflichtet, ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert 10 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen, Besitzerwechsel sowie der Tod des Hundes bei der Gemeindeverwaltung gemeldet werden.
Ebenfalls innert 10 Tagen sind die Abgabe des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen Halter, die Abgabe ins Ausland und der Tod des Hundes bei AMICUS (zentrale Hundedatenbank, www.amicus.ch, info@amicus.ch, Tel. 0848 777 100) zu melden.
Sie halten zum ersten Mal einen Hund, was müssen Sie tun?
Melden Sie sich bei der Gemeinde und teilen Sie mit, dass Sie neu Hundehalter oder -halter sind. Die Gemeinde nimmt anschliessend Ihre Erstregistrierung bei AMICUS vor.
Ausbildungspflicht
Wer einen grossen oder massigen Hund (Rassetypenliste I, Schulterhöhe ab 45 cm sowie einem Gewicht über 16 kg), hält oder erwirbt, muss mit ihm bis auf weiteres die obligatorischen Kurse nach geltendem Zürcher Hundegesetz absolvieren. Die Bestätigungskopie über jeden besuchten Kurs ist innert einem Monat bei der Gemeinde (Einwohnerkontrolle) einzureichen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kursnachweise lückenlos zu prüfen.
Kurse müssen bei Ausbildnerinnen und Ausbildnern, welche im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramtes des Kantons Zürich sind, absolviert werden.
Obligatorische Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde, unabhängig von Grösse und Rasse, vorgewiesen werden können (§ 6 Hundegesetz).
Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand
Gemäss § 11 lit. e. Hundegesetz gilt jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand (bis 50 Meter ausserhalb des Waldes) eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Übertretungen dieser Vorschriften können mit Busse geahndet werden.
Die Gemeindeverwaltung