Vogelgrippe – Beobachtungsgebiet ausgedehnt
Bereits in den letzten Wochen war ein deutlicher Anstieg von gemeldeten Vogelgrippe-Fällen in Europa erkennbar. Die Aviäre Influenza, umgangssprachlich Vogelgrippe genannt, hat auch in diesem Winter die Schweiz erreicht.
Am 9. Dezember 2024 wurde auf der Schweizer Seite des Bodensees im Kanton Thurgau eine Möwe positiv auf das hochansteckende Vogelgrippevirus getestet. Im Januar 2025 wurden in Ermatingen und Münsterlingen im Kanton Thurgau und in Brügg im Kanton Bern weitere positiv getestete Wildvögel gefunden. Aufgrund der Seuchensituation in Europa und der diversen Funde von verendeten Wildvögeln hat das BLV entschieden, vorbeugend eine schweizweite Verordnung zu erlassen, die bisher noch lokale Geschehnisse in Bezug auf Vogelgrippe regelt und Massnahmen für die sogenannten Kontroll- und Beobachtungsgebiete festlegt. Die Verordnungsänderung tritt am 16. Januar 2025 in Kraft.
Beobachtungsgebiete und Massnahmen
Aufgrund der positiven Befunde der tot aufgefundenen Wildvögel wurden mehrere Beobachtungsgebiete festgelegt, die auch den Kanton Zürich betreffen.
Als Beobachtungsgebiete gelten in einem drei Kilometer breiten Streifen die Ufer der folgenden Gewässer im Kanton Zürich:
- Zürichsee
- Greifensee
- Pfäffikersee
- Limmat
- Rhein
Betroffene Tierhaltungen wurden vom Veterinäramt Zürich direkt kontaktiert und über die umzusetzenden Massnahmen informiert. Die geforderten Massnahmen in Beobachtungsgebieten beinhalten folgende Vorgaben:
Für Tierhaltungen mit 50 oder mehr Tieren gilt mindestens eine der folgenden Massnahmen:
- Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
- Sie stellen sicher, dass der Aussenbereich sowie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
- Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
Ausserdem gilt:
- Hühner müssen getrennt von Gänsen und Laufvögeln gehalten werden.
- Die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden durch die Beschränkung der Anzahl von Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendigste. Ausserdem muss eine Hygieneschleuse eingerichtet sein, entsprechende Stallkleidung und Schuhe getragen werden und die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren vorhanden sein.
- Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind nur für Tiere zugelassen, die aus Tierhaltungen stammen, bei denen die obenstehenden Massnahmen seit 21 Tagen eingehalten sind.
Wir danken allen betroffenen Tierhaltungen für ihre Einsicht und ihre Mitarbeit. Dies ist ein wichtiger Beitrag, die Verbreitung der hochansteckenden Vogelgrippe einzudämmen.
Veterinäramt Zürich